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Aktienrückkaufprogramme


Entsprechend der Ankündigung vom 30. April 2020 hat die GAM Holding AG ein Aktienrückkaufprogramm gestartet. Aktienrückkäufe über die ordentliche Handelslinie dienen zur Deckung von aktienbasierten Vergütungen und Aktienrückkäufe über die zweite Handelslinie dienen zur Vernichtung.

Für die Rückkäufe wurde eine Höchstgrenze von 16 Millionen Aktien über einen Zeitraum von maximal drei Jahren festgelegt.

Die Tageshöchstgrenze liegt nach §123 (1) (c) der Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen bei 414'261 Aktien.

Details zum Aktienrückkaufsprogramm

Der Rückkauf von Namensaktien der GAM Holding AG zur Deckung von aktienbasierten Vergütungen wird über die ordentliche Handelslinie ausgeführt.                                                                                                                                                                                                         Der Rückkauf von Namensaktien der GAM Holding AG mit dem Zweck der Vernichtung erfolgt über eine zweite Handelslinie an der SIX Swiss Exchange unter Verwendung einer speziellen Valorennummer und eines eigenen Tickersymbols. Die GAM Holding AG ist alleinige Käuferin an dieser Handelslinie.  
 
Valorennummer 10.265.962
ISIN CH0102659627
Tickersymbol GAM

 
Valorennummer 24.222.519
ISIN CH0242225198
Tickersymbol GAMEE

Verrechnungssteuer

Alle Transaktionen über die zweite Handelslinie mit dem Zweck der Kapitalreduktion unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer. 50% der Differenz zwischen dem Rückkaufspreis der Aktien und dem Nennwert der Aktien von CHF 0.05 pro Stück unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer von 35%. Die Steuer wird vom Rückkaufspreis direkt einbehalten und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt.

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können nach §21 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer eine Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer beantragen.

Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz können eine Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer gemäss den Bestimmungen des jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens beantragen.

Direkte Steuern

Besteuerung der direkten Bundessteuer (Kantone und Gemeinde übernehmen normalerweise die gleiche Praxis):

  • Aktien im Privatvermögen: Die Differenz zwischen dem Rückkaufspreis und dem Nennwert der Aktien von CHF 0.05 pro Stück bildet steuerbares Einkommen.
  • Aktien im Firmenvermögen: Die Differenz zwischen dem Rückkaufspreis und dem Buchwert bildet steuerbares Einkommen.

Aktionäre mit Steuerdomizil ausserhalb der Schweiz bezahlen Steuern gemäss der Gesetzgebung ihres ausländischen Domizils.